Erst jetzt erhalten Sie die betreffenden Hofgerichtsordnungen1; leider aber kann ich selbst jetzt nicht Ihrem Wunsche genau nachkommen: Die Drucke von 1521 und 1538 sind nicht zu finden gewesen, weder in der Bibliothek noch bei Herrn Dr. Bockenheimer. Zufallig entsprechen aber die beifolgenden Verordnungen gerade den in den angegebenen Fahnen publicirten; obgleich diese Verordnungen sich selbst als solche geben, erlaube ich mir doch aus den der hiesigen Sammlung von Verordnungen beigefügten handschriftlichen Notizen die folgenden Ihnen mitzutheilen. …2 (Die eingerückten Bemerkungen sind Zusätze zu den aus einer älteren hiesigen Sammlung entnommenen Notizen). Hoffentlich ist Ihnen auch mit diesen Ausgaben gedient.
Schenk habe ich trotz eifrigen Suchens immer noch
nicht erhalten können; sollte das Werk auf buchhändlerischem Wege nicht zu erlangen sein, so erbietet sich Herrn Dr. Bockenheimer, Ihnen eins seiner beiden Exemplaren zu überlassen: in etwa 14 Tagen also hoffe ich bestimmt Ihren Wunsch erfüllen zu können.