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Georg Below an Karl Hegel, Lasdinehlen bei Gumbinnen (Preußen), 22. September 1892

Hochverehrter Herr Professor!

Gestatten Sie, daß ich Ihnen meinen aufrichtigsten Dank für die liebenswürdige Zusendung Ihrer Abhandlung über „lateinische Wörter und deutsche Begriffe1 sage. Wie sehr ich von der Richtigkeit der methodischen Grundsätze, die Sie darin zur Geltung bringen, überzeugt bin, wird Ihnen bekannt sein, da ich eine ältere Äußerung von Ihnen, die eben dahin geht, zum Motto meiner letzten Schrift gewählt habe. Und so habe ich mich dann sehr über den neuen Beitrag zur Geschichte der mittelalterlichen Rechtsgeschichte gefreut und werde aus ihm, wenn ich wieder einmal auf die mittelalterliche Stadtverfassung zu sprechen komme, großen Nutzen ziehen. Möchten nur alle das Gewicht Ihrer Argumente auf sich wirken lassen! Leider ist das freilich nicht zu erwarten. Es ist ja auch viel bequemer, allerlei mittelalterliche Wörter zusammenzustellen, ohne über ihren Sinn nachzudenken!

Goldschmidt hat in seiner „Universalgeschichte des Handelsrechts“ viel von einem „Kaufmannsrecht“ gesprochen, ohne sich zu fragen, was man dann im Mittelalter mit dem Worte „Kaufmann“ gemeint hat. Bei Goldschmidt ist übrigens der Grund seiner Theorie ein bestimmtes parteipolitisches Interesse2 – welches, mit Rücksichtslosigkeit angewandt, immer den Blick trübt.

Indem ich Sie bitte, den Ausdruck meiner aufrichtigen Verehrung entgegenzunehmen, habe ich die Ehre zu zeichnen.
Ihr ganz ergebenster
Georg von Below.