Besten Dank für Ihr liebenswürdiges Schreiben vom 17.
Sehr schätzenswert ist mir die Ehre, die Sie und Dr. Keutgen mir durch die Widmung der
Urkunden zur Städteverfassung erweisen wollen. Sie fließt mir zu als dem bedeutendsten Mitarbeiter auf demselben Gebiet, auf welchem ich seit 60 Jahren mich bestrebt habe, die historische Wahrheit zu erforschen.
Allgemein erkenntlich die wie ich niemals sicherste Resultate doch auch keineswegs geworden. Den traurigen Beweis dann liefert das neue Buch von Ernst Mayer der auf den vorigen Notiz davon genommen, Stadtverfassung zurückkam. Er rühmt sich direkt aus Quellen geschöpft zu haben und nimmt fast keine Notiz von den Forschungen. seiner Anhänger, und sehen geringschätzig auf sie hinab. Ebenso hat er seine 1. Quelle benutzt und ohne alle historische Kritik und jedes Verständnis. Es ist wohl die Mühe wert, seine Arbeit etwas näher darauf anzusehen. Es ist in der That historisch unglaublich, mit welcher Leichtfertigkeit und welchem Mangel an Wahrheitsliebe er die Quellenbenutzung ausführt. Ist es nicht zu selten was er über ein angebliches Universitätscollegium, in dem er germanische
und
deutsche Stadtverfassung vorträgt? Ich führe ein Beispiel an von der Art seiner Beweisführung, Bd. 1, S. 363 sagt er: Eine viel zu wenig beachtete Grundlage –er liefert und dazu gibt er die Citate.
| Das ist nichts als eine Schwäche. Die angeführten Stellen enthalten entweder gar nichts davon oder nichts Bestimmtes. „Dieser Satz kommt schon, heißt es weiter, kommt schon in der römischen Quelle vor.“ Dazu Citate aus cod. Theod. und cod. Zaetin. C. Th. IV. 12. 7 – ein § 7 im Titel 12 existiert nicht. Titel V. 13 und 35 gibt es nicht V hat 12 Titel. Th. XVI. 18. 32. 33. Ernst Meyer sagt, die Provinzstädte sollen ein Drittel zu den … Bauten, Stadtmauern, Türmen beitragen. Cod. Zeit IV. 60 (§ 13 im citat existirt nicht): der maedinis hat nichts. Cod. sant. XI. 70. § 3 Norn. „Broudis den homnes befehlt, daß zum Michaelii die Prozentsätz 1/3 von ihr jährlich leisten“ separat sollen f. u. das meiste ist Ware bereits Beweis da ein Text erstellt Satz es endlich eine öffentliche Brandmarkung. Das Buch von Meyer ist ein ganz elendes verfehltes Machwerk. Viel zu gelinde hat ihn Usinger in seiner
Recension in der
historische Vierteljahrschrift angefaßt. Sie führen eine bessere scharfe Klinge. Werden Sie sich vielleicht entschließen eine Recension zu schreiben und die
Edition zu vollziehen?
Ich danke für Ihre freundliche Erkundigung nach meinem Werke –
Hegel, KarlKarl Hegel
HiKo
11657075X
Below, Georg Georg Below
HiKo
11865808518581927Below, Georg (1858–1927), in Königsberg geborener Wirtschafts- und Verfassungshistoriker, der an der Universität Bonn studierte und im Jahre 1883 promoviert wurde. Nach seiner Habilitation an der Universität Marburg im Jahre 1886 wurde er außerordentlicher Professor an der Universität Königsberg, 1891 ordentlicher Professor an der Universität Münster, 1897 in Marburg, 1901 in Tübingen und 1905 in Freiburg im Breisgau. Von 1904 bis 1926 war er in der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften nach dreijähriger Vakanz in der Nachfolge Karl Hegels Leiter der Abteilung „Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert“.
Erlangen49.5928616,11.0056Mittelfränkische Universitätsstadt, etwa 20 Kilometer nördlich von Nürnberg gelegen, seit 1810 Stadt und Universität des Königreichs Bayern.
Universitätsbibliothek (UB) Erlangen-Nürnberg, Erlangen: Ms. 2053; Ms. 2069; Ms. 2306; Rar V, 11
.
UB Erlangen-Nürnberg
1000
Keutgen, FriedrichFriedrich Keutgen11615245118611936Keutgen, Friedrich (1861–1936), war ein in Bremen geborener und in Hamburg verstorbener Historiker, der vornehmlich auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte wirkte; zuletzt war er an der 1919 gegründeten Universität Hamburg als Ordinarius für Mittlere und Neuere Geschichte. Im Jahr 1913 wurde er Mitglied der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen, 1924 folgte die korrespondierende Mitgliedschaft innerhalb der philologisch-historischen Klasse der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen.
Mayer, Ernst118782738 11878273818621832Mayer, Ernst (1862–1932), Rechtshistoriker, war ein Schüler des Rechtshistorikers und Philologen Konrad Maurer (1823–1902) in München.
Usinger, Rudolf11732235018351874Usinger, Rudolf (1835–1874), in Nienburg geborener Historiker, der von 1857 bis 1861 an der Universität Göttingen studierte, zeitweise an der Universität Berlin tätig war und sich 1863 in Göttingen habilitierte. Von 1865 bis 1868 war er außerordentlicher Professor an der Universität Greifswald, anschließend bis zu seinem Tode Ordinarius an der Universität Göttingen. Seine Anstellung an Karl Hegels (1813–1901) umfassendem Edition-Unternehmen der „Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert“ kam wegen Usingers schwerer Erkrankung nicht zustande.
Urkunde, Urkunden, urkundliche DenkmälerAus dem Althochdeutschen von „urchundi“ für „Zeugnis“ stammender Begriff für ein historisches Dokument in Form eines geschriebenen, nicht literarischen Textes, der im engeren Sinne eine rechtskräftige Niederschrift einer schriftlichen, in bestimmter, wenn auch wechselnder Form abgefassten Erklärung über rechtliche Vorgänge darstellt, welche in der abendländischen Geschichte seit der römischen Antike belegt ist.
Stadtverfassung, StädteverfassungRechtskräftige Verfassung einer Stadt bzw. mehrerer Städte (Rechtswesen) insbesondere auch als Forschungsgegenstand Karl Hegels (1813-1901).
historischgeschichtswissenschaftlich; geschichtlich
Ernst Mayers BuchPublikation des Rechtshistorikers Ernst Mayer (1862-1932) 1899 in Leipzig unter dem Titel: „Deutsche und französische Verfassungsgeschichte vom 9. bis zum 14. Jahrhundert“ erschienen.
Quelle(n), historischeTexte als Quellen und andere Zeugnisse wie Sachquellen, Bildquellen, auch Zeitzeugenberichte und Ähnliches sowie abstrakte Quellen, die die vergangene Geschichte unmittelbar erleuchten und dabei helfen, bei historisch-kritischer Behandlung, die Vergangenheit entsprechend zu beleuchten, zu rekonstruieren, neue Erkenntnisse darüber zu gewinnen sowie einordnen und bewerten zu können; eindeutig abgegrenzt werden die Quellen von der fachwissenschaftlichen Literatur in Form sogenannter Darstellungen, in der Germanistik auch als Sekundärliteratur im Gegensatz zur Primärliteratur bezeichnet.
germanischZu den Germanen gehörend, auf sie bezogen, ihnen zuzuordnen.
Deutsch/deutsch, Deutsche/r; DeutschesAuf die deutschen Staaten bezogen, den deutschen Staaten zuzuordnen, zu den deutschen Staaten gehörend; deutschsprachig; deutsche Sprache; Angehörige/r der deutschen Staaten, Deutschlands.
Citat, CitateZitat, Zitate.
römischZu Rom gehörend, auf Rom bezogen, Rom zuzuordnen.
StadtmauerStadtbefestigung in Form einer die Stadt umgebenden dicken, festen Mauer, zumeist mit entsprechenden Räumen für Wachtposten, Türmen, Wehrgängen, Schießscharten etc.
Recension, Recensionen (Rezension/-en)Rezensionen, hier für kritische Besprechungen wissenschaftlicher Publikationen.
Historische VierteljahrschriftVon 1898 bis 1939 erschienene geschichtswissenschaftliche Zeitschrift.
EditionWissenschaftliche, zumeist auch historisch-kritische Ausgabe einer schriftlichen historischen Quelle, z. B. in Form einer Handschrift, eines gedruckten Textes etc.